Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesantidiskriminierungsgesetz
LADG NRW§ 6 Verantwortlichkeit
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/6#abs-1 (1) Die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Diskriminierungs-, Belästigungs- und Maßregelungsverbot des § 4 trifft unter Beachtung des § 3 Absatz 1 die juristische Person des öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft der gegen § 4 verstoßenden Person ist oder in deren Namen oder Auftrag die gegen § 4 verstoßende Person gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass die Diskriminierung mindestens bei Gelegenheit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. Im Falle einer Beleihung trifft die Verantwortlichkeit die Beliehene oder den Beliehenen, soweit die Beleihung stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/6#abs-2 (2) Haften nach Absatz 1 für denselben Sachverhalt verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haften sie gesamtschuldnerisch, sofern dies nicht nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/6#abs-3 (3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 gilt Absatz 1 nur, wenn ein etwaiges Hinwirkungsgebot verletzt wurde.